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SATZUNG

SATZUNG DES VEREINS

I. NAME, SITZ, DAUER, ZWECK UND ZIELE

1. Juristische Personen privatem und öffentlichem Rechts, werden durch die Unterzeichnung des Gründungsdokumentes als Gründungsmitglieder des Vereines erklärt. Der Verein ist bekenntnismäßig und politisch neutral mit gemeinnützigem Zweck und wird „Deutschsprachiger Wirtschaftsclub Temeswar” benannt.

2. Der Verein unterliegt der rumänischen Gesetzgebung und zwar dem Regierungserlass Nr. 26 vom 30. Januar 2000 im Amtsblatt Nr. 39 vom 31 Januar 2000 veröffentlicht.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Temeswar Muresstr. Nr. 116 A (jetziger Sitz: Str. Paul Chinezu Nr. 2), laut Vertrag der am 12.02.2002 zwischen dem Verein und dem Deutschen Konsulat abgeschlossen wurde.

4. Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

5. Der Verein hat als Hauptzweck, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den deutschsprachigen Ländern und Rumänien, sowie den deutschen und rumänischen Investoren, zu fördern.

Zur Erreichung dieses Zwecks wird der Verein, die Ausführung folgender Aufgaben beachten:

  • Darstellung, Förderung und Pflege wirtschaftlicher, kultureller und geschäftlicher Interessen der Vereinsmitglieder und deutschsprachiger Unternehmern.
  • Förderung wirtschaftlicher, kultureller Beziehungen zwischen deutschsprachigen Staaten und Rumänien sowie die Nutzung der örtlichen, regionalen, nationalen, passenden geschäftlichen Gegebenheiten.
  • Die Vereinsmitglieder und die deutschsprachigen Investoren über die günstigen Geschäftsgelegenheiten in Rumänien zu informieren. Veröffentlichung von Zeitschriften mit wirtschaftlichem, kulturellem und kommerziellem Charakter bzw. Anziehung von Kapital nach Rumänien.
  • Förderung und Unterstützung deutschsprachiger Investoren bei der Abwicklung von Investitionen und Handelsbeziehungen in Rumänien sowie die Untersuchung wirtschaftlicher Probleme der Vereinsmitglieder.
    Entwicklung Internationaler Kooperation zwischen den Vereinsmitgliedern und anderen Geschäftspartnern.
  • Bildung von Arbeitskreisen mit folgenden Themen: Handel, Zoll, Transport; Investitionen und Privatisierung; Recht, Steuern und Finanzen; Kultur.
  • Für die Vollstreckung der angesetzten Ziele wird der Verein auch mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

II. MITGLIEDER, GESELLSCHAFTSVERMÖGEN UND MITTEL DES VEREINS.

6. Der Verein besteht aus:

  • Internationalen Organisationen die an den wirtschaftlichen, kulturellen und kommerziellen Problemen in Rumänien Interesse haben.
  • Rumänischen und internationalen juristische Personen mit Privatrecht die rechtsmäßig laut Gesetzgebung, Vorschriften und gesetzlicher Übung aus Ihrem Herkunftsland, gegründet sind und zwar wirtschaftliche, professionelle und kulturelle Organisationen.
  • Juristische Personen des öffentlichem Recht oder anderer Rechtsform:
    -Regionen, Bundesländer, Kantons, Dörfer und andere Staatliche Institutionen.
  • Physische Personen, unabhängig der Staatsangehörigkeit, Kaufleute, Geschäftsleute aus anderen wirtschaftlichen, kulturellen und kommerziellen Bereichen sind.
  • Wenn notwendig, kann der Vorstand Ausschüsse und Arbeitsgruppen gründen. In eine Arbeitsgruppe können auch Personen die keine Vereinsmitglieder sind, zur Mitarbeit eingeladen werden.

7. Die Gründungsmitglieder des Vereines sowie die ersten Leitungs- und Kontrollvorstände sind im Gründungsdokument namentlich eingetragen.

  • Der Vorstand stellt einen Antrag zur Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein der anschließend von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
  • Die Eigenschaft als Mitglied geht durch Kündigung oder Austritt verloren.
  • Die Kündigung wird dem Vorstand schriftlich vorgelegt. Sie kann nur am Jahresende und mit einer 6 Monatiger Frist in Kraft treten.
  • Der Vorstand kann nach Anhörung der interessierten Person, ein Vereinsmitglied ausschließen, die gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat oder das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, den jährlichen Beitrag nicht bezahlt hat. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

8. Die Finanzierung des Vereines erfolgt durch folgende Mittel:

Mitgliedsbeiträge;

  • Zinsen und Erträge die durch rechtmäßige Anlegung verfügbarer Summen erhalten wurden;
  • Spenden und Vermächtnisse Dritter Personen und Spender;
  • Erträge der Gesellschaften die vom Verein gegründet wurden;
  • Einnahmen aus durchgeführten Leistungen;
  • Kapitaleinkommen oder die Entfaltung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten;
  • Andere Gesetzmäßige Einkommen;
  • Der Vorstand bestimmt die Beitragssumme der Mitglieder. Die jährlichen Beiträge werden vom Sekretariat angenommen. Das Ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch bezüglich des Gesellschaftsvermögens. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, jährlich den Beitrag zu bezahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, in dem die Aufnahme des Mitgliedes in den Verein erfolgt. Die Beitragspflicht erlischt mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31.01. eines Geschäftsjahres fällig. Neu aufgenommene Mitglieder müssen innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung des Aufnahmebeschlusses den jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen eine Abstufung gewähren.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist wie folgt eingestuft:

Mitgliedsbeitrag
– Einzelpersonen: 50,– EUR/Person/Jahr

Mitgliedsbeitrag
– Firmen bis 20 Mitarbeiter: 100,– EUR/Jahr
– Firmen mit 20 – 100 Mitarbeiter: 200,– EUR/Jahr
– Firmen mit über 100 Mitarbeiter: 400,– EUR/Jahr

oder den entsprechenden Gegenwert in Lei gemäß dem Kurs der Rumänischen Nationalbank am Tage der Einzahlung.

9. Das Anfangsvermögen des Vereins setzt sich ausschließlich aus den Beiträgen der Gründungsmitglieder zusammen und beträgt 3.100.000 ROL. Es wird von dem Gründungsmitgliedern innerhalb von 10 Tagen nach der notariellen Beurkundung dieser Satzung auf das Vereinskonto einbezahlt.

III. DIE ORGANE DES VEREINS

10. Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • Kassenprüfer oder die Kassenprüferkommission

11. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins und besteht aus allen Vereinsmitgliedern.

Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung umfasst:

  • Die Bestimmung der Strategie und generellen Ziele des Vereins ;
  • die Genehmigung des Einkommen- und Ausgabenbudgets und der Verwaltungskonten
  • die Wahl, Abberufung und Entlassung von Vorstandsmitgliedern;
  • die Aufnahme neuer Mitglieder und Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Die Wahl und Entlassung des Kassenprüfers oder je nach Fall der Mitglieder der Kassenprüferkommission;
  • die Gründung von Zweigstellen;
  • Die Änderung des Gründungsdokumentes und der Satzung;
  • die Auflösung des Vereins und Zweckbestimmung des gebliebenen Gesellschaftsvermögen;
  • sonstige nach dem Gesetz oder dieser Satzung vorgesehene Sachverhalte;
  • Die Generalversammlung wird einmal im Jahr vom Präsidenten einberufen. Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zehn (10) Tagen vor dem Versammlungstermin mit Übersendung der Tagesordnung und Versammlungsort. Die Einberufung erfolgt durch Post oder E-Mail. Der Versammlungsort wird vom Vorstand festgelegt.

Der Vorstand kann eine Generalversammlung einberufen wenn wichtige Probleme, die keine Verzögerung dulden, besprochen werden müssen. Die Generalversammlung kann auch dann Einberufen werden, wenn es von 1/5 seiner Mitglieder beantragt wird.

Wenn nach der ersten Einberufung nicht die einfache Hälfte der Mitglieder anwesend ist wird die Versammlung als Ungültig erklärt, wobei eine zweite Einberufung erfolgt die, unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder, als Gültig erklärt wird.

Die Entscheidungen werden als gültig erklärt, wenn sie von der einfachen Hälfte der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

12. Jedes Mitglied hat das Recht auf eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Er kann nur das Abstimmungsrecht zwei anderer Personen ausüben. Die Abstimmung kann auch elektronisch erfolgen.

13. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der Anwesenden und vertretenen Mitglieder. In Falle einer Gleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Die Ergebnisse werden allen Mitgliedern mitgeteilt. Es werden keine Entscheidungen über Probleme getroffen die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind oder über die nicht Abgestimmt wurde.

14. Die Mitgliederversammlung kann die Fusionierung mit anderen Vereinen bestimmen, und andere Vereinen gründen. Sie kann sich auch an der Gründung anderer Vereine beteiligen.

15. Das Mitglied das direkt oder durch seinen Ehepartner und alle Verwandten bis zum 4-ten Grad in ein Vereinsbezogenes Problem verwickelt ist darf an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen und darf nicht abstimmen.

Das Mitglied, das gegen diese Bestimmungen verstoßt ist für den Entstandenen Schaden verantwortlich.

Alle Entscheidungen die durch die Mitgliederversammlung abgestimmt wurden sind verpflichtend für alle Mitglieder, auch für die die nicht an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben oder dagegen abgestimmt haben.

16. Der Vorstand hat die Pflicht die Entscheidungen die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden in die Tat umzusetzen. Die Entscheidungen des Vorstandes werden durch Abstimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden Mitglieder oder Bevollmächtigte, getroffen. Bei Gleichheit ist die Stimme des Präsidenten Ausschlaggebend. Der Vorstand hat den Auftrag, die Entscheidungen der Generalversammlung zu verwalten und auszuführen. Der Vorstand bestimmt die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen. Der Vorstand kann die Tätigkeiten der Präsidenten oder Vizepräsidenten bestimmen. Der Vorstand kann Ernennungen von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Der Vorstand bestimmt auch die Tagesordnung der Generalversammlung.

Der Vorstand trifft sich jedes Mal wenn es nötig ist aber nicht weiniger als vier Mal im Jahr, oder au Auftrag von zwei Mitgliedern. Die Einberufung erfolgt durch Post oder E-Mail. Wenn ein Vorstandsmitglied nicht teilnehmen kann, wird es von einem anderen Mitglied seiner Wahl repräsentiert. Die Abstimmung kann auch elektronisch vorgehen.

Die Zuständigkeiten des Vorstandes sind:

  • stellt ein Tätigkeitsbericht der letzen Periode vor, und die Ausführung des Einkommen- und Ausgabenbudgets und der Verwaltungskonten; Planung des Einkommen- und Ausgabenbudgets; Planung der Vereinstätigkeiten;
    schlägt zur Abstimmung neue Mitgliedsanträge vor , und verleit Ehrenmitgliedstitel;
  • Beschließt juristische Akten in Namen des Vereins und für den Verein
    Genehmigung des Organigramms und interne Personalpolitik des Vereins sofern in der Satzung nicht anders vorgesehen ist;
  • Entscheidet über den Sitzwechsel des Vereins;
  • Entscheidet über die Gründung kommerzieller Gesellschaften und Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeiten;
  • Führt alle in der Satzung vorgesehenen Tätigkeiten aus;

17. Der Vorstand kann interne Verwaltungsregeln bestimmen. Der Vorstand kann eine oder mehrere Personen (Vorsitzende, Mitglieder, oder andere Personen Vereinsfremde) beauftragen, Tätigkeiten für den Verein durchzuführen. Der Vorstand besteht aus 3 Personen: ein Präsident und zwei Vizepräsidenten die für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung, gewählt wurden. Nach zwei Jahren kann der Vorstand wieder gewählt werden. Die Vorstandvorsitzenden werden ausschließlich aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Der Präsident kann allein den Verein vertreten. Die Vizepräsidenten können einzeln nicht den Verein vertreten. Der Präsident bevollmächtigt einen Vizepräsidenten in Falle seiner Abwesenheit. In Sterbefall oder Ausscheidung eines Vorstandmitgliedes wird sich die Mitgliederversammlung so schnell wie möglich treffen um ein neues Mitglied zu wählen.

18. Die Interne Finanz Kontrolle wird von einem Kassenprüfer durchgeführt, der auf eine Zeitspanne von zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Der Kassenprüfer ist zuständig für:

  • prüft die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens;
  • fertigt Berichte und stellt sie der Mitgliederversammlung vor;
  • kann an der Vorstandssitzungen teilnehmen, jedoch kann er nicht abstimmen;
  • andere Tätigkeiten auszuführen die von der Mitgliederversammlung oder Satzung bestimmt sind.

19. Die Vorstandsmitglieder können keine Kassenprüfer sein.

Die Verwaltungsregeln der Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Kassenprüfer können auch eigene Interne Regeln bestimmen.

IV. ÄNDERUNG DER SATZUNG – AUFLÖSUNG, LIQUIDATION DES VEREINS

20. Die Änderung der Satzung wird mit dem Einverständnis der einfachen hälfte der Anwesenden oder Bevollmächtigte, gemacht.

21. Der Verein wird aufgelöst:

  • rechtmäßig;
  • durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil;
  • durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung.

22. Rechtliche Auflösung:

  • Vervollständigung der Dauer;
  • der Gründungszweck des Vereins nicht mehr erreicht werden kann;
  • Gründungsunfähigkeit laut Satzung der Generalversammlung oder des Vorstandes, wenn der Gründungstermin um ein Jahr überschritten wird;
  • Einschränkung der Mitgliederzahl unter die Gesetzlich vorgesehen Zahl, wenn diese in drei Monaten nicht vervollständigt wird.

23. Der Verein wird auf Antrag einer interessierten Person durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil aufgelöst, wenn:

  • der Zweck des Vereins Illegal oder gegen das öffentliche Interesse verstößt;
  • das Erreichen des Ziels mit illegalen Mitteln durchgeführt wird;
  • der Verein den ursprünglichen Zweck ändert;
  • der Verein zahlungsunfähig wird.

24. Der Verein kann auch durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Entscheidung muss Innerhalb von 15 Tagen an das zuständige Gericht weitergeleitet werden.

25. Nach der Auflösung des Vereins können die Güter nicht an physische Personen weitergeleitet werden. Diese Güter können nur an juristische Personen mit Privatrecht weitergeleitet werden und zwar durch Spendierung oder Verkaufen.

26. Im Falle einer Auflösung werden die Liquidatoren von der Mitgliederversammlung ernannt und mit dieser Ernennung wird der Aufsichtsrat aufgelöst;

  • Die Liquidatoren können sowohl physische als auch juristische Personen sein;
  • Die Liquidatoren müssen Gesetzlich ermächtigte Personen sein.

27. Die Liquidatoren werden ein Inventar und eine Bilanz der genauen Aktiva und Passiva erstellen. Die Liquidatoren sind gezwungen alle Akten des Vereins zu behalten. Sie müssen auch ein Buch mit allem Liquidationstätigkeiten führen. Die Liquidatoren arbeiten unter der Kontrolle der Kassenprüfer.

28. Die Liquidatoren müssen alle begonnenen juristischen Operationen durchführen, das vereinnahmte Geld verwalten und die Schulden an die Kreditgeber bezahlen. Wenn das Geld Unzureichend ist, wird das übrig gebliebene Aktiva in Geld umgewandelt, durch Versteigerung der Güter.

29. Die zugeschriebene Summe eines Kreditgebers, der diese Summe ablehnt, wird auf sein Konto gutgeschrieben. Wenn die Bezahlung der Schulden nicht sofort durchgeführt werden kann, oder wenn diese Schulden bestritten werden, wird die Liquidation nur dann als beschlossen erklärt wenn eine Garantie der Kreditgeber vorliegt.

30. Auf jeden Fall können die Liquidatoren die Operationen nicht schließen und auch nicht an die zuständigen Behörden, vor Ablauf einer 6 Monatiger Frist von der Auflösung des Vereins weiterleiten.

31. Die Liquidatoren sind für den zugefügten Schaden an die Kreditgeber, verantwortlich.

32. Die Liquidatoren müssen sich den Regeln des Mandats unterwerfen, d.h. sowohl vor dem Verein, vor den Mitgliedern oder vor dem Gründungskomitee.

33. Nach Beschließung der Liquidation müssen die Liquidatoren in einen Zeitraum von 2 Monaten der Bilanz, ein Memorandum, und eine Erklärung über die Auflösungsoperationen an das Vereins- und Stiftungsregister abgeben. Die Liquidatoren sind gezwungen alle Verfahren, die zur Veröffentlichung der Auflösung und Austragung an das Vereins- und Stiftungsregister, führen zu vervollständigen. Die Veröffentlichung der Auflösung muss in maximal zwei Monaten durchgeführt werden.

34. Wenn innerhalb von 30 Tagen nach Abgeben der Bilanz kein Einspruch erhoben wird, wird die Bilanz als endgültig angesehen und die Liquidatoren können die Güter an die rechtlichen Besitzer weiterleiten.

35. Die Liquidatoren müssen, nach der Vollendung der Liquidation, die Austragung des Vereins beim Vereins- und Stiftungsregister beantragen.

36. Die Auflösung des Vereines gilt als Rechtskräftig, anfangend mit dem Datum der Zustimmung der Austragung aus dem Verein- und Stiftungsregister.

V. HAUSHALT UND KONTEN

37. Das Finanzielle Jahr wird am 31 Dezember jedes Jahres geschlossen, wenn kein anderer Vorschlag vom Vorstand bestimmt wird.
Der Vorstand ist verpflichtet die Zustimmung des Kontos für Finanzielle Bewegungen von der Generalversammlung zu bekommen.

VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

38. Was in dieser Satzung nicht vorgesehen ist, wird durch Gesetzliche Anordnungen und Interne Regeln bestimmt. Diese Satzung unterliegt dem Regierungserlass Nr. 26/2000. Im Falle dass einige Artikel dieser Satzung in Zukunft nicht ausgeführt werden können, bleibt die Effizienz anderer Artikel unantastbar. Die Mitgliederversammlung kann die Artikel durch andere Artikel ersetzen.

Diese Satzung wurde in der Gründungsgeneralversammlung vom 12.02.2002 in 4 (vier) Exemplare abgestimmt und von den Gründungsmitgliedern unterschrieben.

DIE SATZUNG

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